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Art 11 StVStVBay_RhPfAeZ (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließendem Teil mit einer Frist von 3 Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.