Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 21. März–23. Mai 2023
StVSchiffRegStV_BW_BAY_HES_HHArt 3
Stand: 25.08.2026
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.