Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 21. März–23. Mai 2023

StVSchiffRegStV_BW_BAY_HES_HH

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters

1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und

2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.

Art 2 Art 4