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Art 3 StVSchiffRegStV_BW_BAY_HES_HH (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 21. März–23. Mai 2023

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters

1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und

2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.