Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.