Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006

StVRegPortErrStVBay_NRW

§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/5#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/5#abs-2 (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Freistaats Bayern.

§ 4 § 6