nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 StVRegPortErrStVBay_NRW (Bayern) — Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Freistaats Bayern.