Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006
StVRegPortErrStVBay_NRW§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/3#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/3#abs-2 (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein Westfalen übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/3#abs-3 (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
[Amtl. Anm.:] im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)