Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006
StVRegPortErrStVBay_NRW§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/13#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/13#abs-2 (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.