(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.