Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993
StVPolVwAbkBayTh§ 5
Stand: 25.08.2026
Die zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt. Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.