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§ 5 StVPolVwAbkBayTh (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt. Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.