Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 7./23. Mai 1979

StVPolVwAbkBaWue

§ 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/10#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/10#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9 § 11