Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 7./23. Mai 1979

StVPolVwAbkBaWue

§ 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/6#abs-1 (1) Die Kosten der Hilfeleistung werden erstattet, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/6#abs-2 (2) Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. Dazu zählen insbesondere:

1. zusätzliche Personalkosten, z.B. Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen,

2. Betriebskosten,

3. Kosten für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes oder abgegebenes Gerät, sofern nicht auf Grund der Verwaltungsabkommen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz geleistet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/6#abs-3 (3) Dauert ein Einsatz nicht länger als 24 Stunden, werden die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Kosten nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/6#abs-4 (4) Leistungen der Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes werden nicht erstattet. Das gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden Heilbehandlung. Heilbehandlung durch den Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/6#abs-5 (5) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kosten werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/6#abs-6 (6) Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2030-25

§ 5 § 7