Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 7./23. Mai 1979

StVPolVwAbkBaWue

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/1#abs-1 (1) Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die dem Bestand oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG), und zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/1#abs-2 (2) Reichen für polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen die Polizeikräfte eines Landes nicht aus, so gewährt ihm das andere Land durch den Einsatz seiner Polizeikräfte Unterstützung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBaWue/1#abs-3 (3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1

§ 2