Gesetze / 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
StVOAusnV 9§ 6
Stand: 10.06.2019
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.