Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
StVIngKammStVArt 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Stand: 25.08.2026
Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.