Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 19. Mai / 29. August 2011

StVGUeLStV

Art 1 Einrichtung der Gemeinsamen Stelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVGUeLStV/1#abs-1 (1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVGUeLStV/1#abs-2 (2) Die gemeinsame Stelle ist bei der „Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)“ mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)“.

Art 2