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Art 1 StVGUeLStV (Bayern) — Einrichtung der Gemeinsamen Stelle

Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 19. Mai / 29. August 2011

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

(2) Die gemeinsame Stelle ist bei der „Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)“ mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)“.