Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
StVEgVStrPL§ 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVEgVStrPL/4#abs-1 (1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVEgVStrPL/4#abs-2 (2) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVEgVStrPL/4#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVEgVStrPL/4#abs-4 (4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.