Gesetze / Landesrecht Bayern / Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

StVBodSchAbk

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/3#abs-1 (1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/3#abs-2 (2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/3#abs-3 (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/3#abs-4 (4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVBodSchAbk/3#abs-5 (5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.

Art 2 Art 4