Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

StVArchVersByRPf

Art 7 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/7#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/7#abs-2 (2) Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/7#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

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