Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

StVArchVersByRPf

Art 12 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/12#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/12#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zwei Mitglieder im Landesausschuß. Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/12#abs-3 (3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.

Art 11a