Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten, der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau – München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen
StVA7_A8VwAbkArt 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVA7_A8VwAbk/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVA7_A8VwAbk/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVA7_A8VwAbk/5#abs-3 (3) Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten und der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen vom 9./30. Mai 1995 ist Bestandteil dieses Verwaltungsabkommens.