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Art 5 StVA7_A8VwAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten, der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau – München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten und der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen vom 9./30. Mai 1995 ist Bestandteil dieses Verwaltungsabkommens.