Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten, der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau – München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen
StVA7_A8VwAbkArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVA7_A8VwAbk/2#abs-1 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten im übertragenen Bereich bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVA7_A8VwAbk/2#abs-2 (2) Soweit polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich getroffen werden, sind die jeweils zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg bzw. des Freistaates Bayern zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVA7_A8VwAbk/2#abs-3 (3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.