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Art 2 StVA7_A8VwAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten, der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau – München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten im übertragenen Bereich bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.

(2) Soweit polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich getroffen werden, sind die jeweils zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg bzw. des Freistaates Bayern zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt.

(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.