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StV-KKRBB

Art 6 Datengeheimnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Die mit der Verarbeitung von Daten befassten Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Art 5 Art 7