Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 4 Organisation des Krebsregisters

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StV-KKRBB/4#abs-1 (1) Das Krebsregister besteht aus einer Zentralstelle mit Sitz im Land Brandenburg sowie mehreren dezentralen regionalen Registerstellen, von denen eine ihren Sitz im Land Berlin hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StV-KKRBB/4#abs-2 (2) Die Zentralstelle nimmt die zentralen Aufgaben wahr und gewährleistet einen länderübergreifenden wohn- und behandlungsortbezogenen sowie qualitätsgesicherten Bestand klinischer und epidemiologischer Daten in den regionalen Registerstellen, um

die Qualität der onkologischen Versorgung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (klinische Registrierung von Krebserkrankungen) zu verbessern und

die Aufgaben nach dem Bundeskrebsregisterdatengesetz (epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen) zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StV-KKRBB/4#abs-3 (3) Die Aufgaben der Landesauswertungsstelle im Sinne von § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden in einer Registerstelle wahrgenommen.

Art 3 Art 5