Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

StRGVV

§ 4 Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Wohnen, Bau

a) Wohnungsbau, Wohnungsbauförderung

b) Städtebau, Städtebauförderung

c) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

d) Staatlicher Hochbau

e) Straßen-, Brücken-, Wegebau

f) Straßen- und Wegerecht

g) Vergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

h) Staatliche Immobilienverwaltung

i) Staatliche Bau-, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften

2. Verkehr

a) Verkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 9 Nr. 2

b) Straßenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr

c) Straßenverkehrszulassungsrecht

d) Eisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr

e) Schifffahrt, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Häfen, Verkehrswasserbau

f) Luftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, Wetterdienst

g) Seilbahnen

h) Verkehrslogistik, Güterverkehr

i) Technischer Immissionsschutz an Verkehrswegen

3. Enteignung.

Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Augsburg.

§ 3 § 5