Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

StRGVV

§ 12 Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Arbeit

a) Individuelles und kollektives Arbeitsrecht

b) Arbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende

c) Rechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher Vollzug

d) Ladenschluss

e) Arbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht

2. Soziales

a) Sozialrecht

b) Sozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9

c) Sozialhilferecht, Wohnungslosenhilfe

d) Blindengeld, soziale Entschädigung

e) Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kindertageseinrichtungen

f) Kriegsgefangene, Heimkehrer, Lastenausgleich

g) Ehrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 3 Nr. 3 oder § 13 Satz 1 Nr. 11

h) Wohlfahrtspflege, Sozialwirtschaft

i) Förderung der Insolvenzberatung

k) Sozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht

3. Familien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politik

4. Frauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und Männern

5. Vertriebene, Spätaussiedler

6. Teilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, Behindertenbreitensport

7. Psychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur Nachsorge

8. Unterbringungswesen

9. Gräbergesetz.

§ 11 § 13