Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

StRGO

§ 1 Aufgaben des Ministerpräsidenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/1#abs-1 (1) Der Ministerpräsident ist erster Repräsentant des Staates. Er erfüllt alle ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/1#abs-2 (2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag. Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsregierung verbindlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/1#abs-3 (3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung, leitet ihre Geschäfte und wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung in allen Geschäftsbereichen hin. Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Staatsministern nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung.

§ 2