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§ 1 StRGO (Bayern) — Aufgaben des Ministerpräsidenten

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ministerpräsident ist erster Repräsentant des Staates. Er erfüllt alle ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag. Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsregierung verbindlich.

(3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung, leitet ihre Geschäfte und wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung in allen Geschäftsbereichen hin. Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Staatsministern nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung.