Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg"
StGrenzVtrAUT1989GArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGrenzVtrAUT1989G/3#abs-1 (1) Die Regierung des Freistaates Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGrenzVtrAUT1989G/3#abs-2 (2) Die Regierung des Freistaates Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.