Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
Stand: 10.06.2019
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.