Gesetze / Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung

StFachAngAusbV

§ 6 Zeitpunkt

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/6#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/6#abs-2 (2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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