Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
Stand: 10.06.2019
Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 87 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 08.10.2014 – B 3 KS 1/13 RKünstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das Internet erweiterten Selbstvermarktungsmöglichkeiten - "nicht nur gelegentliche" Beauftragung - Einführung einer GeringfügigkeitsgrenzeZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 87 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.