Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 08.10.2014 – B 3 KS 1/13 RKünstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das Internet erweiterten Selbstvermarktungsmöglichkeiten - "nicht nur gelegentliche" Beauftragung - Einführung einer GeringfügigkeitsgrenzeZitiert von 9
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Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.