Gesetze / Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

StBDVÄndV 2

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV%C3%84ndV%202/2#abs-1 (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV%C3%84ndV%202/2#abs-2 (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Prüfung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV%C3%84ndV%202/2#abs-3 (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkammer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Art 1 Art 3