Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 70 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Stand: 04.11.2022
Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.