Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 58 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/58#abs-1 (1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/58#abs-2 (2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1.
dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und
2.
dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/58#abs-3 (3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus

1.
dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,
2.
dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie
3.
der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/58#abs-4 (4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

§ 57 § 59