Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 35 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt
Stand: 04.11.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 – OVG 4 S 47/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 08.05.2002 – 2 L 6330/96Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 18.07.2022 – 2 A 677/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergebenden Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.