Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 15 Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/15#abs-1 (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/15#abs-2 (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/15#abs-3 (3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 StBAPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 13.01.2022 – B 5 S 21.1214
- BFH, 04.05.1990 – VI R 93/86Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 23.06.2020 – 5 A 390/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.