Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 15 Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten

Stand: 04.11.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/15#abs-1 (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/15#abs-2 (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/15#abs-3 (3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.

§ 14 § 16