Gesetze / Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

StAbzVeranlZÜV

§ 2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StAbzVeranlZ%C3%9CV/2#abs-1 (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StAbzVeranlZ%C3%9CV/2#abs-2 (2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

§ 1