Gesetze / Landesrecht Bayern / Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft

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§ 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

1. bei der Bundesfinanzverwaltung

a) Prüfungsdienst

Oberregierungsräte

Regierungsoberräte

Regierungsräte

Zolloberamtsräte

Zollamtsräte

Zollamtmänner

Zolloberinspektoren

Zollinspektoren

Zollbetriebsinspektoren

Zollhauptsekretäre

Zollobersekretäre

Zollsekretäre,

b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter

Regierungsdirektoren

Oberregierungsräte

Regierungsoberräte

Regierungsräte

Zolloberamtsräte

Regierungsoberamtsräte

Zollamtsräte

Regierungsamtsräte

Zollamtmänner

Regierungsamtmänner

Zolloberinspektoren

Regierungsoberinspektoren

Zollinspektoren

Regierungsinspektoren

Zollbetriebsinspektoren

Zollschiffsbetriebsinspektoren

Zollamtsinspektoren

Regierungsamtsinspektoren

Zollschiffsamtsinspektoren

Zollhauptsekretäre

Regierungshauptsekretäre

Zollschiffshauptsekretäre

Zollobersekretäre

Regierungsobersekretäre

Zollschiffsobersekretäre

Zollsekretäre

Regierungssekretäre

Zollschiffssekretäre,

c) Grenzabfertigungsdienst

Regierungsdirektoren

Oberregierungsräte

Regierungsoberräte

Regierungsräte

Zolloberamtsräte

Zollamtsräte

Zollamtmänner

Zolloberinspektoren

Zollinspektoren

Zollbetriebsinspektoren

Zollamtsinspektoren

Zollhauptsekretäre

Zollobersekretäre

Zollsekretäre,

2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)

Forstoberamtsräte

Forstamtsräte

Forstamtmänner

Forstoberinspektoren

Forstinspektoren

Forstamtsinspektoren

Forsthauptsekretäre

Forstobersekretäre

Forstsekretäre

Forstassistenten

– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst

– sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen,

3. bei bayerischen Behörden

a) bei der Polizei

aa) Kriminalpolizei

Leitende Kriminaldirektoren

Kriminaldirektoren

Kriminaloberräte

Kriminalräte

Erste Kriminalhauptkommissare

Kriminalhauptkommissare

Kriminaloberkommissare

Kriminalkommissare

Kriminalhauptmeister

Kriminalobermeister

Kriminalmeister,

bb) Uniformierte Polizei

Leitende Polizeidirektoren

Polizeidirektoren

Polizeioberräte

Polizeiräte

Erste Polizeihauptkommissare

Polizeihauptkommissare

Polizeioberkommissare

Polizeikommissare

Polizeihauptmeister

Polizeiobermeister

Polizeimeister,

b) bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts

aa) Forst- und Jagdverwaltung

Forsträte

Forstamtsräte

Forstamtmänner

Forstoberinspektoren

Forstinspektoren

Forsthauptsekretäre

Forstobersekretäre

Forstsekretäre

als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,

bb) Fischereiverwaltung

Regierungsdirektoren

Landwirtschaftsdirektoren

Oberregierungsräte

Landwirtschaftsoberräte

Regierungsräte

Landwirtschaftsräte

Regierungsamtsräte

Landwirtschaftsamtsräte

Regierungsamtmänner

Landwirtschaftsamtmänner

Regierungsoberinspektoren

Landwirtschaftsoberinspektoren

Regierungsinspektoren

Landwirtschaftsinspektoren

als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,

c) bei den Bergämtern der Regierungen

Leitende Bergdirektoren

Bergdirektoren

Bergoberräte

Bergräte

Technische Amtsräte

Technische Amtmänner

Technische Oberinspektoren.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

[Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.

[Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.

[Amtl. Anm.:] Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

[Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

[Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.

§ 2