Gesetze / Steueränderungsgesetz 1966 StÄndG 1966 § 2 Stand: 10.06.2019 Bund Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.