Gesetze / Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

SpurVerkErprG

§ 10 Enteignung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/10#abs-1 (1) Für Zwecke des Baues und der Änderung der Versuchsanlage ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/10#abs-2 (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/10#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/10#abs-4 (4) Im übrigen sind die Enteignungsgesetze der Länder anzuwenden.

§ 9 § 11