Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/27#abs-1 (1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/27#abs-2 (2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.