Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/27#abs-1 (1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/27#abs-2 (2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.

§ 26 § 28