Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-1 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-2 (2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-3 (3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-5 (5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-6 (6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-7 (7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:
Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.