Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-1 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

1.
Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,
2.
zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,
3.
Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-2 (2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,
2.
einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,
3.
Nettoexplosivstoffmasse.

Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-3 (3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
2.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
3.
Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
4.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und ein Schutzabstand,
2.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-5 (5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-6 (6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:

1.
elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“, „Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzünder HU“,
2.
gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,
3.
Brücken- und Gesamtwiderstand.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/18#abs-7 (7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:

1.
für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3 und
2.
für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.

Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.

§ 17 § 18a