§ 8 Versagung der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 19.07.2023 – M 7 K 20.6280Zitiert von 1
- VGH Bayern, 09.09.2024 – 24 ZB 23.1608Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 03.01.2020 – 5 K 5181/19
- VGH Hessen, 12.10.2017 – 4 A 626/17Voraussetzungen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei Betätigung als Funktionär einer verfassungsfeindlichen Partei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Ansbach, 10.02.2022 – AN 16 K 21.00500
- VG Düsseldorf, 28.01.2026 – 22 L 4361/25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.01.2026 – 24 CS 25.2477
- VG Minden, 23.01.2026 – 8 K 31/24
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-3 (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-4 (4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.