§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16f#abs-1 (1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16f#abs-2 (2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, prüft er, ob
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16f#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.