Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sportförderungsgesetz
SportFGBbg§ 4 Begriffsbestimmung
Stand: 01.08.2026
Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind
Sporthallen,
Sportplätze und andere Sportflächen im Freien,
Hallenbäder,
Freibäder,
spezielle Anlagen für einzelne Sportarten,
Räumlichkeiten für soziale, gesundheitliche und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportbezogenen Maßnahmen und Sportstätten stehen.