Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sportförderungsgesetz

SportFGBbg

§ 10 Beauftragte oder Beauftragter für den Sport

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportFGBbg/10#abs-1 (1) Im für Sport zuständigen Ministerium kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Sport bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportFGBbg/10#abs-2 (2) Die oder der Beauftragte berät die Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die Sportvereine und Sportverbände in Sportangelegenheiten von überregionaler Bedeutung. Die oder der Beauftragte soll das für Sport zuständige Ministerium in sportfachlichen Angelegenheiten gegenüber dem Bund, den anderen Ländern und innerhalb der Landesverwaltung vertreten. Die Zusammenarbeit von Brandenburger Sportvereinen und Sportverbänden mit anderen Staaten, insbesondere der Republik Polen, soll befördert werden.

§ 9 § 11